Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie finden auf alle Verträge Anwendung, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit sie von den nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Geltung allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote und Preisangaben sind freibleibend und Tagespreise und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Kunde erklärt mit der Bestellung, dass er die bestellte Ware erwerben möchte. Der Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass der Verkäufer die vom Käufer bestellte Ware ausliefert. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
2.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers Vertragsbestandteil. Preise des Verkäufers sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die Preise des Verkäufers frei Rampe des Käufers bzw. der vereinbarten Abladestelle beim Käufer.
3. Mindestbestellwert
3.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, Bestellungen nur ab einem festgelegten Mindestbestellwert vorzunehmen und zu akzeptieren. Liegt der Gesamtwert der Bestellung unter diesem Mindestbestellwert, so ist der Verkäufer berechtigt, die Bestellung abzulehnen, zu stornieren oder mit den nachstehenden Zusatzkosten zu berechnen.
- Pro Auslieferungsstopp innerhalb des Stadtgebietes Köln beträgt der Mindestbestellwert 300,-- Euro.
- Pro Auslieferungsstopp außerhalb des Stadtgebietes Köln beträgt der Mindestbestellwert 500,-- Euro.
Der Mindestbestellwert gilt pro Bestellung und bezieht sich auf den Netto-Verkaufspreis.
3.2 Zusatzkosten bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts
Wird der Mindestbestellwert nicht erreicht, kann der Verkäufer nach billigem Ermessen die Bestellung ablehnen, stornieren oder dem Besteller zusätzlich zu den regulären Lieferkosten folgende Zusatzkosten berechnen:
- Pro Auslieferungsstopp innerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlicher Zuschlag 30,-- Euro.
- Pro Auslieferungsstopp außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlicher Zuschlag 40,-- Euro.
Die Zusatzkosten werden jeweils einmal pro Lieferung erhoben, unabhängig von der Anzahl der Artikel im Auftrag. Die Zusatzkosten werden ausschließlich bei Lieferung erhoben und fallen zusätzlich zu etwaigen regulären Lieferkosten als Nettobetrag an.
4. Lieferfristen und Verzug
4.1 Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
4.2 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges des Verkäufers – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhersehbaren Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
4.4 Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Der höheren Gewalt gleich stehen alle Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich ob durch betriebliche oder außerbetriebliche Umstände bedingt.
4.5 Der Verkäufer haftet nicht für durch ein Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Eine Haftung des Verkäufers aus eigenem Verschulden wegen unsorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten und unzureichender Disposition bleibt unberührt.
4.6 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4.7 Die bestellte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Annahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem oder einem Dritten mit Transportmitteln des Verkäufers geliefert, so geht die Gefahr mit Abladung an der Rampe des Käufers auf diesen über. Dieses gilt auch für „Schlüsselkunden“, bei denen die Anlieferung in deren Abwesenheit erfolgt. In allen übrigen Fällen finden die Bestimmungen des § 447 BGB Anwendung und zwar unabhängig davon, ob die Versendung am Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten zu tragen hat.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
6. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
6.1 Die Verkaufspreise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreis in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Etwaige Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer nicht mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Der Verkäufer kann dem Käufer darüber hinaus eine individuelle Zahlungsfrist einräumen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Wechsel werden nicht akzeptiert.
6.2 Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.3 Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen nach der Maßgabe der §§ 288; 247 BGB zu zahlen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Käufer wird gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist. Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen bzw. Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse können wir die sofortige Zahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Käufer ohne Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer vertraglich berechtigt, diesen nach der ersten Mahnung an seinen Kreditversicherer zu melden und gegebenenfalls die Forderung gerichtlich geltend zu machen oder zum Einzug abzutreten.
6.5 Zahlungen an Angestellte und Kommissionäre des Verkäufers haben nur dann Erfüllungswirkung, wenn diese dem Käufer eine gültige schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
7. Gewährleistung
7.1 Der Käufer hat die Ware sofort bei Empfang zu prüfen. Etwaige Mängel und sonstige Reklamationen sind je nach Produktgruppe wie folgt zu beanstanden:
- ultrafrische Produkte (z. B. Obst, Gemüse, frische Fleisch-, Geflügel- und Fischprodukte, sonstige offene bzw. nicht verpackte Produkte und sonstige schnell verderbliche Produkte) sind unverzüglich bei Anlieferung und spätestens 12 Stunden nach Lieferung zu beanstanden;
- andere Produkte (z. B. Molkereiprodukte, Tiefkühlwaren, Trockenprodukte, Getränke, verpackte Frischwaren, Non-Food-Produkte) sind innerhalb von 48 Stunden zu beanstanden;
- Mängel, die trotz Überprüfung beim Empfang nicht erkennbar waren, sind unmittelbar nach Entdeckung zu beanstanden.
7.2 Für jede Beanstandung ist es erforderlich, dass die Produkte beim Käufer durchgehend sachgerecht (ggfs. unbedingt Kühlkette einhalten) gelagert worden sind. In jedem Fall hat die Beanstandung durch den Käufer aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte zu erfolgen. Die Gewährleistung für versteckte Mängel endet spätestens mit dem auf der Umverpackung aufgedruckten Mindesthaltbarkeitsdatum der Ware. Jede Beanstandung ist mit einer geeigneten Foto- oder Videodokumentation des Mangels gegenüber dem Verkäufer zu belegen.
7.3 Beanstandete Produkte sind auch nach der Beanstandung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Kisten und abgeschnittene Laibe usw. werden nicht zurückgenommen. Hart- und Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden.
7.4 Mengenmäßige Beanstandungen muss der Käufer sofort durch den Auslieferer feststellen und sich schriftlich (z. B. auf Lieferschein/Rechnung) bescheinigen lassen.
7.5 Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der Ziff. 6.1 bis 6.4 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verantwortlich.
7.6 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, den Preis zu mindern oder unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.
7.7 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern.
8. Schadensersatz
8.1 Der Verkäufer haftet bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8.2 Der Verkäufer haftet für sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
8.3 Die Fälle zwingender gesetzlicher Haftungen des Verkäufers (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.) bleiben von den Haftungsbeschränkungen der Ziff. 7.1 und 7.2 unberührt. 7.4 Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren 1 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr in Verzug auch fernmündlich zu benachrichtigen.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
9.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache vermischt oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.4 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
10. Sonstiges
10.1 Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Käufer fristlos zu kündigen, wenn berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen. Berechtigte Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, wenn Lastschriften nicht eingelöst werden, wenn das von einem Kreditversicherer gesetzte und zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch eine beabsichtigte Lieferung überschritten würde, wenn das von einem Kreditversicherer für den Käufer gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes seiner anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner vorliegt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.
10.2 Sämtliche Transportmittel (z. B. Rollcontainer, E2-Wannen, Gemüsekisten und H1-Paletten) werden vom Verkäufer nicht übereignet, sondern es handelt sich insofern um ein Sachdarlehen (§ 607 BGB). Die Transportbehältnisse bleiben das Eigentum des Verkäufers – Verfügungsmacht wird nicht verschafft – sondern werden bis zur Rückgabe entliehen. Für das Austauschhandling wird eine Pfandgebühr in Rechnung gestellt, die bei Rückgabe erstattet wird. Bei der Erstattung handelt es sich um eine Minderung der ursprünglich berechneten Pfandgebühr (§ 17 Abs. II Nr. 3 UStG). Kommt der Käufer der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
10.3 Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Bei Spezialverpackungen trägt etwaige zusätzliche Kosten der Käufer.
10.4 Der Verkäufer ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten des Käufers i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10.5 Der Verkäufer bezieht nach Möglichkeit Waren von Lieferanten, die nach IFS-Standard zertifiziert sind. Sollte dies nicht möglich sein, behält der Verkäufer sich vor, Ware von anderen Lieferanten zu beziehen. Der Käufer erklärt sich mit der Auftragserteilung mit diesem Vorgehen einverstanden.
11. Anwendbares Recht
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Auf Verträge mit ausländischen Verkäufern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Köln.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein, wird hierdurch die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzt wird, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Geschäftsbedingungen entspricht.