Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebens­mittel­informations­verordnung (LMIV) der EU verbindlich.

Bisher mussten bei allen Abpackungen von Lebensmitteln Angaben über Hersteller, Zutaten, Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum etc. gemacht werden. Die LMIV strebt jetzt eine noch größere Transparenz an und nimmt zudem nun, neben Händlern und Herstellern, auch alle Gemeinschaftsverpfleger – wie Restaurants, Caterer und Metzger – in die Pflicht, ihre Gäste über die verwendeten Lebensmittel weitreichend zu informieren.

Die Verordnung sieht vor, den Verbrauchern durch Bereitstellung aller gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Angaben eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen.

Was das für Ihr Unternehmen bedeutet, können Sie der nachfolgenden Kurzinformation entnehmen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Bitte prüfen Sie rechtzeitig, wie gut Sie auf die Einführung der LMIV vorbereitet sind!

Ihr möllers Team

Kurzinformation zur neuen EU-Lebens­mittel­informations­verordnung

(LMIV)

(Quelle: Quh-Lab Lebensmittelsicherheit)

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 22.06.2011 auf eine neue, gemeinsame Regelung zur Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung geeinigt, der das EU-Parlament am 06.07.2011 zugestimmt hat. Diese „Lebensmittelinformationsverordnung“ (LMIV) wird die bisherige EU- Etikettierungs-Richtlinie sowie die EU-Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie ersetzen.

Die Kennzeichnungsregelungen müssen ab dem 13.12.2014 angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird erst 2 Jahre später verbindlich. Die wichtigsten neuen bzw. zusätzlichen Regelungen im Überblick:

Nährwertkennzeichnung wird Pflicht:

Zukünftig müssen der Kaloriengehalt und 6 Nährstoffe (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) angegeben werden.

Die Angaben haben in einer übersichtlichen Tabelle zu erfolgen. Die Mengen werden immer auf 100 g oder 100 ml des Lebensmittels bezogen, zusätzliche Angaben pro Portion sind erlaubt.

Zusätzlich können freiwillig auf der Vorderseite des Produktes der Kaloriengehalt und die 4 wichtigsten Nährstoffe sowie die entsprechenden Richtwerte für die Tageszufuhr („GDAs“) verwendet werden.

(Die so genannte „Ampel-Kennzeichnung“ wurde eindeutig abgelehnt und wird nicht umgesetzt.)

Lebensmittelimitate:

Zum verbesserten Schutz des Konsumenten vor Täuschung müssen so genannte Lebensmittelimitate (z.B. „Analogkäse“) speziell gekennzeichnet werden: Der ersatzweise verwendete Stoff muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, wobei die Schriftgröße mindestens 75% der Größe des Produktnamens betragen muss. Die Verwendung von Fleisch- oder Fischprodukten, welche aus kleinen Stücken zusammengesetzt sind, aber den Anschein erwecken können, es handle sich um ein gewachsenes Stück, muss mit dem Hinweis „aus Fleischstücken (oder Fischstücken) zusammengefügt“ kenntlich gemacht werden.

Allergenkennzeichnung:

Verpackte Lebensmittel: Alle Allergene müssen zukünftig in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden (z.B. durch farbige Unterlegung oder eine andere Schriftart).

Unverpackte Lebensmittel („lose Ware“): Auch bei loser Ware wird die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Wie dies erfolgen soll, wird von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten durch nationale Vorschriften geregelt werden.

Herkunftskennzeichnung:

Neben der bestehenden Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch wird in Zukunft bei Frischfleisch auch die Herkunftsangabe für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend.

Über die Herkunftskennzeichnung für andere Fleischarten und Fleisch als Zutat soll erst später nach einer „Folgenabschätzung“ durch die EU-Kommission entschieden werden.

Wenn bei einem ausgelobten Herkunftsort die Hauptzutaten eines Lebensmittels aus einer anderen Region stammen, muss darauf besonders hingewiesen werden.

Koffeinhaltige Lebensmittel:

Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln (z.B. Energy Drinks) muss es einen Warnhinweis für Kinder, Schwangere und Stillende geben.

Angabe des Einfrierdatums:

Auf tiefgefrorenem Fleisch, Fleischprodukten und unverarbeiteten Fischerzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.

Mindestschriftgröße für Pflichtangaben:

Alle Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm gedruckt werden.

Bei Verpackungen mit weniger als 80 cm² Oberfläche muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.